Geschäftsbedingungen

1. Grundbestimmungen

  1.  Die Gesellschaft ARC-Robotics s.r.o., HR: 291 233 72, mit Niederlassung in Skladová 22, 326 00 Plzeň, registriert in dem vom Stadtamtsgericht in Plzeň geführten Handelsregister, Abteilung C, Einlegeblatt 26825, befasst sich mit dem Entwurf, der Installation und dem Service robotergestützter Arbeitsplätze.
  2. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Garantiebedingungen (nachstehend nur noch „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ genannt, dienen zur Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Teilnehmer an Warenlieferungen (nachstehend nur noch „Leistungsgegenstand“ genannt) durch die Firma ARC-Robotics s.r.o. (nachstehend nur noch „Lieferant“ genannt) und deren Kunden (Abnehmern) und sind für den gesamten Geschäftsverkehr der Kunden mit dem Lieferanten verbindlich.
  3.  Durch die Unterzeichnung der rechtlich verbindlichen Akte, die auf die Gründung dieses Schuldverhältnisses zwischen dem Lieferanten und Kunden hinsichtlich der Lieferung des Leistungsgegenstandes hinauslaufen, akzeptieren die Teilnehmer, dass sich ihr gegenseitiges Schuldverhältnis ausschließlich an die Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die entsprechenden Bestimmungen von Gesetz Nr. 89/2012 Slg., BGB, im Wortlaut späterer Vorschriften (nachstehend nur noch „Gesetz“ genannt) halten werden. Abweichende Vereinbarungen der Teilnehmer haben nur dann Vorrang vor diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

2. Preis des Leistungsgegenstands

  1. Vom Lieferanten in der Presse oder im Internet veröffentlichte oder auch mündlich oder telefonisch mitgeteilte Preisangaben zum Leistungsgegenstand haben lediglich informativen Charakter und sind seitens des Lieferanten unverbindlich und seitens des Kunden uneintreibbar. Der Lieferant behält sich das Recht auf Preisänderungen, ggf. auch Änderungen der technischen Parameter des Leistungsgegenstands vor und dies auch ohne vorherige schriftliche Ankündigung. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für beim Druck technischer, geschäftlicher oder Werbematerialien entstandene Fehler.
  2. Der Kunde ist berechtigt, zur Konkretisierung des Preises des Leistungsgegenstands, ein verbindliches Preisangebot zu verlangen (nachstehend nur noch „Preisangebot“ genannt), dessen Gültigkeit 30 Kalendertage ab seiner Erstellung beträgt, sofern nicht anders vereinbart wird.
  3. Der in solch einem Preisangebot angeführte Preis des Leistungsgegenstands gilt unter Zurechnung der zum Zeitpunkt des Eintritts des Steuertatbestands gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer). Wenn sich zum Zeitpunkt der Lieferung die Herstellungs-, Vertriebs- und Transportkosten für den Leistungsgegenstand erhöht haben oder neue hinzugekommen sind, erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Preis, auch wenn diese Kosten nicht getrennt vom Preis berechnet werden.
  4. Die im Preisangebot angeführten Preise des Leistungsgegenstands beinhalten darüber hinaus auch keine zusammenhängenden Dienstleistungen, sofern dies nicht ausdrücklich anderslautend angeführt ist. Der Wunsch auf die Gewährung zusammenhängender Dienstleistungen muss ausdrücklich im Auftrag angeführt werden.

3. Vertragsabschluss

  1. Die einzelnen Geschäftsfälle werden aufgrund schriftlicher Aufträge des Kunden oder dessen bevollmächtigten Vertreters abgeschlossen, die (i) per Post zugeschickt werden, (ii) die in elektronischer Form zugesendet werden, (iii) in Ausnahmefällen auch aufgrund mündlicher oder telefonischer Bestellungen; die letztgenannten müssen jedoch nachträglich auf eine der oben angeführten Weisen bestätigt werden. Der Auftragsausstellung geht gewöhnlich ein vom Lieferanten aufgrund der Anfrage des Kunden erstelltes Preisangebot voraus. Für die Preiskalkulation des Leistungsgegenstands gelten die im Preisangebot des Lieferanten angeführten Preise. Wurde diese nicht ausgestellt, gelten die im Augenblick der Entgegennahme des Auftrags gültigen Preise.
  2. Der Auftrag muss folgende grundlegende Erfordernisse enthalten:
    1. die Handelsfirma (bzw. den Namen), den Sitz/Niederlassung, die HR-Nummer und USt.-IDNr. des Kunden, einschließlich Telefon- und E-Mail-Verbindung; sofern der Kunden eine physische Person ist, sind der Vor- und Nachname, Wohnort und Unternehmensort anzuführen.
    2. die Person, die in der entsprechenden Sache berechtigt ist, im Namen des Kunden zu handeln bzw. den bestellten Leistungsgegenstand zu übernehmen
    3. die eindeutige Definition des Leistungsgegenstands und dessen Anzahl (einschl. gewünschter zusammenhängender Dienstleistungen oder sonstiger Leistungen), die Lieferbedingungen (Ort und Termin), ggf. weitere spezifische Anforderungen an den Leistungsgegenstand.
  3. Nach Eingang des Auftrags des Kunden schickt der Lieferant dem Kunden eine Auftragsbestätigung in schriftlicher oder elektronischer Form zu. Der Lieferant ist berechtigt, auch Aufträge anzunehmen, die ihm nach Ablauf der Gültigkeitsfrist des Preisangebot zugestellt worden sind. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Kunden die Auftragsbestätigung spätestens binnen 4 Kalendertagen ab dem Zustellungsdatum des Auftrags zu schicken. Für den Fall, dass die grundlegenden Angaben (Umfang und Charakteristik des Leistungsgegenstands, Liefer- und Zahlungsbedingungen) in der vom Lieferanten ausgestellten Auftragsbestätigung mit dem Auftragstext des Kunden übereinstimmen, bekräftigt der Lieferant durch das Absenden bzw. die Übergabe der Auftragsbestätigung seinen Willen, den Auftrag des Kunden als verbindlich anzunehmen – in diesem Augenblick entsteht das Schuldverhältnis.
  4. Für den Fall, dass der Lieferant gewisse, im Auftrag des Kunden angeführte Anforderungen nicht erfüllen kann, lässt er dem Kunden ein neues Angebot unter Anführung möglicher Auftragsvarianten zukommen und ersucht den Kunden um dessen Stellungnahme.
  5. Für den Fall, dass der Hersteller ein gewisses Produkt, das Inhalt des Leistungsgegenstands ist, nicht mehr produziert und liefert, oder es ggf. durch eine neue Version ersetzt hat, oder wenn er den Preis des Produkts maßgeblich erhöht hat, ist der Lieferant berechtigt, vom konkreten Auftrag zurückzutreten. Nach Absprache mit dem Kunden schickt der Lieferant dem Kunden eine neue Auftragsbestätigung.

4. Lieferbedingungen

  1. Die Lieferung des Leistungsgegenstands wird entsprechend der Möglichkeiten des Lieferanten zum bestmöglichen Termin realisiert. Der vorausgesetzte Leistungstermin (Erfüllungstermin) ist in der Auftragsbestätigung angeführt. Der Lieferant kann diesen Termin in Ausnahmefällen verlängern, muss den Kunden jedoch unverzüglich, nachdem er den Grund für die Verlängerung des Leistungstermins erfahren hat, über diese Änderung in Kenntnis setzen.
  2. Wenn nicht anders vereinbart, gilt der Sitz des Lieferanten als Leistungsort. Wenn der Kunde einen anderen Leistungsort verlangt, sind dies entweder der Sitz/Niederlassung des Kunden bzw. der im Auftrag und ebenfalls in der Auftragsbestätigung angeführte Ort. Wenn der gewählte Leistungsort den Transport des Leistungsgegenstands erforderlich macht, wählt der Lieferant eine dem Charakter des Leistungsgegenstands angemessene Beförderungsart aus (Postsendung, Kurierdienst oder eigene Transportmittel des Lieferanten). Die mit der Lieferung an einen anderen Leistungsort, als den Sitz des Lieferanten verbundenen Kosten trägt – sofern nichts anders vereinbart wurde – in voller Höhe der Kunde. Die Versicherung deckt der Lieferant lediglich auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.
  3. Der Lieferant kommt seiner Pflicht auf Lieferung des Leistungsgegenstands dadurch nach, in dem er es dem Kunden oder dessen Bevollmächtigen ermöglicht, den Leistungsgegenstand am Sitz des Lieferanten physisch aufzuladen. Wenn ein anderer Leistungsort vereinbart wurde, kommt der Lieferant seiner Pflicht auf Lieferung des Leistungsgegenstands durch dessen Übergabe durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter des Lieferanten am Leistungsort nach (bei Verwendung eigener Transportmittel des Lieferanten) oder durch die Übergabe des Leistungsgegenstands an den ersten Spediteur zum Transport an den Kunden.
  4. Der Kunden überprüft unmittelbar bei der Übernahme der Sendung vom Spediteur die Menge des gelieferten Leistungsgegenstands, die Korrektheit der Art und Vollständigkeit des Leistungsgegenstands, um im Falle eines Verlusts oder der Beschädigung der Lieferung oder dessen Teils Schadenanspruch beim Spediteur geltend machen zu können. Im Falle einer Transportbeschädigung des Leistungsgegenstands verfasst der Kunde mit dem Speditionsvertreter ein Protokoll über die Beschädigung des Leistungsgegenstands und setzt den Lieferanten umgehend (spätestens am darauffolgenden Werktag) über diesen Umstand in Kenntnis. Bei der persönlichen Abnahme des Leistungsgegenstands vom Lieferanten kontrolliert er die Vollständigkeit der Lieferung an Ort und Stelle.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, diese Besichtigung des Leistungsgegenstands schnellstens nach dem Übergang der Schadensgefahr am Leistungsgegenstand sicherzustellen. Falls der Kunde den Leistungsgegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs am Leistungsgegenstand weder besichtigt, noch veranlasst hat, dass er besichtigt wird, kann er nur dann Anspruch auf bei dieser Besichtigung feststellbare Mängel geltend machen, wenn er nachweisen kann, dass der Leistungsgegenstand diese Mängel schon vor dem Übergang der Schadensgefahr am Leistungsgegenstands aufgewiesen hat.
  6. Wenn der Kunde den Leistungsgegenstand aus von ihm selbst verursachten Gründen nicht übernimmt (z.B. die vom Kunden bestimmte Person ist trotz vorheriger Terminvereinbarung nicht anwesend), trägt der Kunde in voller Höhe die mit einer wiederholten Lieferung verbundenen Kosten.

5. Zahlungsbedingungen und Erwerb der Eigentumsrechte

  1. Der Preis für den Leistungsgegenstand ist entweder im Voraus, in bar bei der Übergabe des Leistungsgegenstands oder binnen der in der vom Lieferanten ausgestellten Rechnung angeführten Zahlungsfrist zahlbar. Der Kunde ist keinesfalls berechtigt, den Rechnungsbetrag für den Leistungsgegenstand herabzusetzen oder die Zahlung zurückzuhalten, es sei denn, der Lieferant stimmt ausdrücklich dieser Gewährung solch eines geschäftlichen Darlehens zu.
  2. Für den Fall, dass der Kunde aus irgendeinem Grund nicht imstande ist, die Zahlung binnen der auf der Rechnung des Lieferanten angeführten Zahlungsfrist durchzuführen, ist er verpflichtet, den Lieferanten umgehend, spätestens jedoch binnen 5 Tagen nach Fälligkeit, zu kontaktieren und mit ihm die Änderung der Zahlungsbedingungen zu vereinbaren. Unterlässt er dies, oder bleibt solche eine Vereinbarung aus, ist er verpflichtet, dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des schuldigen Betrags inkl. MwSt. für jeden einzelnen Verzugstag ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum des Preises für den Leistungsgegenstand oder dessen Teil, bis zur völligen Bezahlung zu entrichten.
  3. Bis zur völligen Bezahlung des Leistungspreises verbleibt der Leistungsgegenstand im Eigentum des Lieferanten. Als Datum der Bezahlung des Preises für den Leistungsgegenstand gilt das Datum seiner völliger Bezahlung (ggf. Bezahlung der letzten Rate) in bar oder des Gutschreibens des gesamten, vereinbarten Betrags (ggf. der der letzten Rate) auf das auf der Rechnung des Lieferanten angeführte Konto des Lieferanten. Bis zum Übergang der Eigentumsrechte auf den Leistungsgegenstand hat der Kunde die Pflichten eines Verwahrers der Sache inne und ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand so zu kennzeichnen, dass er unter allen Umständen als Sache identifizierbar ist, die Eigentum des Lieferanten ist.
  4. Die Schadensgefahr am Leistungsgegenstand geht auf den Kunden im Augenblick seiner Übernahme oder im Augenblick seiner Übergabe an den Postdienst oder den ersten Spediteur zu Zwecken der Lieferung des Leistungsgegenstands an den Kunden über.
  5. Durch den Übergang der Eigentumsrechte auf den Leistungsgegenstand kommt es gleichzeitig auch zum Übergang der Eigentumsrechte zu den Verpackungen sowie zur Übertragung der Pflicht auf Rücknahme der Verpackungen und zum Recyceln der Verpackungsabfälle vom Lieferanten (sofern ihm diese Pflicht auferlegt ist) auf den Kunden laut gültigen Rechtsvorschriften.

6. Garantiebedingungen

  1. Die Garantiezeit beträgt 12 Monate, sofern im Garantieschein, Lieferschein, Ausgabeschein oder in einem sonstigen, vom Lieferanten ausgestellten Beleg keine andere Garantiezeit angeführt ist.
  2. Die Garantie bezieht sich auf Materialschäden, Funktionsmängel oder bei der Montage oder Installation der Ware entstandene Mängel, die von Mitarbeitern des Lieferanten ausgeführt wurden. Der Lieferant ist nur dann verpflichtet, seine aus der Garantie hervorgehenden Verpflichtungen zu erfüllen, wenn der Kunde nicht gleichzeitig in Verzug mit der Bezahlung des Leistungsgegenstands ist.
  3. Die Garantie bezieht sich nicht auf Mängel, die entstanden sind:
    1. infolge eines üblichen, länger andauernden Gebrauchs und Verschleißes,
    2. aufgrund einer Verwendung und Montage, die im Wiederspruch zur Bedienungs- oder Montageanleitung oder zu den Allgemeinen Bedingungen sind,
    3. durch Vernachlässigung oder Nichteinhaltung der Hinweise bezüglich Wartung, Betrieb oder Bedienung des Leistungsgegenstands, die in Anleitungen oder sonstigen Dokumenten enthalten sind, die dem Kunden vom Lieferanten zusammen mit dem Leistungsgegenstand ausgehändigt wurden,
    4. durch unsachgemäße Montage des Leistungsgegenstands durch den Kunden oder auf dessen Kosten
    5. durch unsachgemäßen Transport, unkorrektes Lagern, unsachgemäßen oder unangemessenen Umgang, oder durch Verwendung des Leistungsgegenstands auf andere, als vom Lieferanten bestimmte bzw. unübliche Weise oder durch absichtliche physische Beschädigung,
    6. aufgrund von Witterungsunbilden, unabwendbaren Ereignisse (Naturkatastrophen, usw.), Beschädigung durch Blitzschlag oder elektrostatische Entladung,
  4. der Lieferant ist seinen aus der Gewährleistung entspringenden Pflichten entbunden:
    1. bei Unterlassung der systematischen Wartung in Einklang mit der Bedienungsanleitung,
    2. bei unbefugter Durchführung von Änderungen am Leistungsgegenstand,
    3. bei unberechtigten Eingriffen in den Leistungsgegenstand durch Personen, die zu solch einem Eingriff nicht ausdrücklich vom Lieferanten bevollmächtig worden sind,
    4. beim Bruch bzw. Beschädigung des Schutz- oder Garantiesiegels, bei Verlust des Garantiescheins,
  5. Die Garantiezeit beginnt am Tag der Lieferung des Leistungsgegenstands an den Kunden zu laufen.

7. Ausübung der Rechte im Rahmen der Garantiehaftung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Beanstandungen (Reklamationen) durch Vorlage des Leistungsgegenstands und schriftliche oder elektronische Benachrichtigung geltend zu machen, die eine möglichst ausführliche Beschreibung des festgestellten Mangels am Leistungsgegenstand enthalten. Der Ort zur Geltendmachung der Reklamation ist der Sitz des Lieferanten. Für die Transportkosten des Leistungsgegenstands zur Geltendmachung der Reklamation kommt der Kunde auf. Ob die Reklamation berechtigt ist oder nicht, darüber entscheidet ein mit deren Abwicklung beauftragter Mitarbeiter des Lieferanten.
  2. Bei Geltendmachung von Reklamationen sind jeweils immer vorzulegen:
    1. die Kaufbelege zum Leistungsgegenstand, also die Rechnung oder der Garantieschein,
    2. gleichzeitig ist auf möglichst genaue Weise zu beschreiben, worin der Mangel besteht und wie er sich äußert,
  3. Bei einer unberechtigten Reklamation (d.h., wenn der beanstandete Mangel nicht festgestellt wird, oder wenn es um einen Mangel geht, auf den sich laut Art. 6.c und 6.d dieser Allgemeinen Bedingungen keine Garantieansprüche beziehen, ist der Kunden verpflichtet, nach entsprechender Vorführung der Funktionsfähigkeit des Leistungsgegenstands noch vor dessen Übernahme sämtliche Kosten zu ersetzen, die dem Lieferanten in Zusammenhang mit der Überprüfung der geltend gemachten Reklamation entstanden sind,
  4. Eine berechtigte und ordentlich geltend gemachte Reklamation muss einschließlich der Behebung des Mangels binnen einer angemessene Frist abgewickelt werden, spätestens jedoch binnen 30 Tagen ab ihrer Geltendmachung.


8. Aus der Garantie- und Schadenshaftung hervorgehende Rechte und Pflichten

  1. Die Ansprüche des Kunden bei Verletzung des Vertrags durch die Lieferung mangelhafter Ware werden sowohl bei einer wesentlichen, als auch unwesentlichen Vertragsverletzung anhand von § 437 des Gesetzes beurteilt, die Bestimmung des § 436 des Gesetzes kommt nicht zur Anwendung. Der Lieferant ist jeweils immer berechtigt, den Fehler durch den Austausch der mangelhaften Sache gegen eine einwandfreie Sache zu beheben.
  2. Die Beteiligten des Schuldverhältnisses legen fest, dass als vorhersehbarer Schaden (§ 379 des Gesetzes) maximal ein Betrag bis zur Höhe des Preises des Leistungsgegenstands angesehen wird, hinsichtlich dessen es zum Schadensfall gekommen ist, sofern von den Beteiligten keine andere Höhe vereinbart wurde.
  3. Der Kunde ist nur dann berechtigt, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen, wenn er nach Entstehung des Schadensereignisses sämtliche Schritte zur Minimalisierung der Schadenshöhe unternommen hat, den Lieferanten unverzüglich über dessen Entstehung unterrichtet hat und ihm sämtliche verlangten und sich auf die Entstehung des Schadensereignisses beziehende Unterlagen bereitgestellt hat.

9. Vertragsrücktritt

  1. Für den Fall, dass der Kunde mehr als 15 Kalendertage in Verzug mit der Zahlung von Geldbeträgen laut diesen Allgemeinen Bedingungen ist, ist der Lieferant berechtigt, von diesem Schuldverhältnis zurückzutreten.
  2. Der Lieferant ist darüber hinaus in dem in Art. 3.e der Allgemeinen Bedingungen angeführten Fall berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Die Parteien des Schuldverhältnisses sind im Falle solch eines Rücktritts verpflichtet, sich gegenseitig alles zurückzuerstatten, was sie sich auf seiner Grundlage gewährt haben und dies spätestens binnen 10 Kalendertagen ab Zustellung der schriftlichen Rücktrittsentscheidung.

10. Verschwiegenheit

  1. Lieferant und Kunde verpflichten zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller, in Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Schuldverhältnisses über die Gegenpartei erworbenen Informationen, d.h. solche Informationen, die entweder von der Gegenpartei als vertraulich gekennzeichnet sind oder die erforderlichen Merkmale der Vertraulichkeit haben. Die Beteiligten verpflichten sich, solche Informationen ohne vorherige Einwilligung der jeweils anderen Partei keinen Drittperson zu gewähren (mit Ausnahme der eigenen Mitarbeiter, die diese Informationen unbedingt zur Ausübung ihrer Arbeitstätigkeiten brauchen).
  2. Die Bestimmung des Art. 10.1 bezieht sich weder auf Informationen, die den Beteiligten berechtigterweise schon vor Eröffnung der Verhandlungen bekannt waren, die zum Abschluss des ersten Schuldverhältnisses führten, noch auf Informationen, die öffentlich bekannt sind oder in Zukunft öffentlich bekannt werden (auf andere Weise, als durch die Verletzung dieser Bestimmung) oder sofern es um allgemein bekannte Informationen geht. Die erwähnten Verpflichtungen zur Verschwiegenheit dauern auch nach einer eventuellen Beendigung des Schuldverhältnisses an.

11. Schlussbestimmungen

  1. Der Text dieser Allgemeinen Bedingungen wird dem Kunden spätestens mit der Lieferung des vom Kunden bestellten Leistungsgegenstands vorgelegt. Der Kunde ist sich darüber im Klaren, dass das im Zuge der Gewährung der oben definierten Leistung entstandene und im Augenblick der Akzeptanz des vom Kunden ausgestellten Auftrags (Bestellung) durch den Lieferanten gegründete Schuldverhältnis sich an diese allgemeinen Bedingungen hält.
  2. Die Beteiligten dieses Schuldverhältnisses vereinbaren, dass Mitteilungen und sonstige Schriftstücke auch an dem Tag zugestellt gelten, an dem die absendende Partei das ordentlich adressierte Schriftstück vom Postdienst als unzustellbar oder vom Empfänger abgelehnt zurückgestellt bekommt. Mitteilungen und sonstige Schriftstücke, die Auswirkungen auf den Fortbestand dieses Schuldverhältnisses haben, werden dem Empfänger entweder persönlich oder per Einschreiben zugestellt.
  3. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ungültig, unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchführbarkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt. Die an diesem Schuldverhältnis beteiligten Parteien verpflichten sich in solch einem Fall, die ungültige, unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine gültige, wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck der ungültigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Bis dahin gelten entsprechende Regelungen der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik.
  4. Die aus dieser Rechtsbeziehung hervorgehenden Rechte und Pflichten der Parteien halten sich an die Rechtsprechung der Tschechischen Republik und werden in Einklang mit dieser interpretiert. Als Gerichtsstand zur Lösung etwaiger aus diesem Schuldverhältnis entstehender Streitigkeiten legen die beteiligten Parteien im Sinne des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., BGB, im Wortlaut späterer Vorschriften das örtlich zuständige Stadtamts-/Bezirksgericht in Plzeň fest.